· Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgründung eines Arbeitslosen
Von einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn der sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist (AG Wuppertal 8.4.11, 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10, Abruf-Nr. 112399). |
Praxishinweis
Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei arbeitslos und beziehe ALG I. Er befinde sich in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass der Betroffene Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 sei. Aus der Entscheidung folgt nicht, inwieweit der Betroffene diese Angaben durch Belege und Bescheinigungen nachgewiesen hatte. Das sollte/muss aber auf jeden Fall erfolgen, wenn er mit dieser Einlassung ein drohendes Fahrverbot abwenden will. Denn damit wird die Aufklärungspflicht des Gerichts konkretisiert. Darauf hat jüngst in Zusammenhang mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über drohende berufliche Nachteile das OLG Bamberg (DAR 11, 404) hingewiesen und das AG als zu weiterer Aufklärung verpflichtet angesehen. Das wird man auf die Vorlage anderer Bescheinigungen entsprechend anwenden können.