16.06.2017 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot bei vermeidbarem Verbotsirrtum
| Nimmt ein Kfz-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum gem. § 11 Abs. 1 OWiG. Es greift vielmehr ein Verbotsirrtum i. S. v. § 11 Abs. 2 OWiG, so das OLG Bamberg (27.1.17, 3 Ss OWi 50/17, Abruf-Nr. 192369 192369 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat