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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot

    Auch das Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Krankenhausoberarzt mit regelmäßiger Rufbereitschaft bedarf einer eingehenden Begründung unter Beachtung der Möglichkeiten zur anderweitigen Abwendung der Folgen des Fahrverbots (OLG Hamm 21.12.11, III-3 RBs 326/11, Abruf-Nr. 120606).

    Praxishinweis

    Das AG hatte bei dem Betroffenen vom Fahrverbot abgesehen. Das hatte beim OLG keinen Bestand. Die geltend gemachten beruflichen Belange hat das OLG als nicht ausreichend angesehen. Grundsätzlich habe jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen müsse notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Insbesondere eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten Art sei, wenn der Betroffene - wie hier - über ein geregeltes Einkommen verfüge, als zumutbar anzusehen.

     

    Zu den Punkten muss auf jeden Fall vorgetragen werden. Es empfiehlt sich zu versuchen, sich bereits im Verwaltungsverfahren mit der Verwaltungsbehörde darauf zu einigen, dass gegen eine Erhöhung der Geldbuße von vornherein von der Festsetzung eines Fahrverbots abgesehen wird. Das ist sicherer, als der Weg über ein ggf. zwar großzügiges AG, dessen Entscheidung dann aber vom OLG kassiert wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 101 | ID 31914970