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  • · Nachricht · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf

    | Der Sinn des Fahrverbots ist in Frage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung an. |

     

    Mit dieser der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Aussage hat jetzt das OLG Dresden (20.1.25, ORbs 24 SsBs 192/24, Abruf-Nr. 246468) von einem Fahrverbot wegen zu langer Verfahrensdauer abgesehen. Die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen lag inzwischen über 3 Jahre zurück. 1 Jahr und 4 Monate dieses Zeitraums entfielen hierbei auf die Zeit nach Urteilserlass. Davon fiel mehr als 1 Jahr in die Zeit nach Beendigung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

    Quelle: ID 50318593