· Nachricht · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf
| Der Sinn des Fahrverbots ist infrage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung an. |
Mit dieser der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Aussage hat jetzt das OLG Dresden (20.1.25, ORbs 24 SsBs 192/24, Abruf-Nr. 246468) von einem Fahrverbot wegen zu langer Verfahrensdauer abgesehen. Die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen lag inzwischen über 3 Jahre zurück. 1 Jahr und 4 Monate dieses Zeitraums entfielen hierbei auf die Zeit nach Urteilserlass. Davon fiel mehr als 1 Jahr in die Zeit nach Beendigung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 84 | ID 50318593