· Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf
Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nur bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung in Betracht (OLG Celle 18.7.12, 311 SsBs 82/12, Abruf-Nr. 122448). |
Praxishinweis
Ebenso wie das OLG Oldenburg (VA 11, 209) stellt das OLG Celle für die Berechnung des Zweijahreszeitraums auf die zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung verstrichene Zeit ab.
Das ist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit auch schon anders gesehen und auf den Zeitpunkt der Entscheidung des OLG abgestellt worden (vgl. KG VRS 113, 69; OLG Hamm DAR 09, 405; OLG Schleswig DAR 02, 326). Die Frage hat für den Betroffenen erhebliche Bedeutung. Denn bei Anwendung der letzteren Sichtweise sind die zwei Jahre schneller erreicht.