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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeitdauer zwischen Tat und Urteil

    Nach einem Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten, sodass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme entfällt (OLG Zweibrücken 25.8.11, 1 SsBs 24/11, Abruf-Nr. 113266).

    Ein Absehen vom Fahrverbot kommt in Betracht, wenn zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als zwei Jahre liegen. Für die Berechnung maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder der des Wirksamwerdens des Fahrverbots (OLG Oldenburg 3.8.11, 2 SsBs 172/11, Abruf-Nr. 113526).

    Praxishinweis

    Bislang war es ganz h.M. in der Rechtsprechung der OLG, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Zeitablaufs erst nach einer Frist von i.d.R. zwei Jahren zwischen Tat und Urteil in Betracht kommt (vgl. dazu zuletzt OLG Bamberg zfs 08, 469). Die OLG gehen davon aus, dass nach diesem Zeitablauf das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten kann. Liegen keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist, kann von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen werden.