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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot

    | Auf einige neuere Fahrverbotsentscheidungen ist hinzuweisen. Diese enthalten aber keine neuen Aussagen, sondern bestätigen (nur) die ständige Rechtsprechung. |

     

    1. OLG Brandenburg 15.7.24, 1 ORbs 134/24, Abruf-Nr. 243335

    Das OLG Brandenburg hat noch einmal zum Absehen vom Fahrverbot nach längerem Zeitablauf Stellung genommen. Es bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Sinn des Fahrverbots infrage zu stellen ist, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Hamm DAR 12, 340; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 05, 168; OLG Bamberg DAR 08, 651 m. w. N.; auch OLG Brandenburg 5.2.21, 1 OLG 53 Ss-OWi 6/21). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterliche Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann (vgl. OLG Hamm 24.3.11, 3 RBs 70/10; OLG Oldenburg 3.8.11, 2 BsSs 172/11).

     

    Allerdings führt selbst ein Zeitablauf von zwei Jahren zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot. Er beinhaltet nach der Rechtsprechung lediglich einen Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung dazu, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, geboten ist. Bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil müssen aber besondere Umstände für die Annahme vorliegen, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.