· Fachbeitrag · Fahrverbot
Anforderungen an die Urteilsgründe
(OLG Köln 5.7.13, 1 RBs 152/13, Abruf-Nr. 132808) |
Praxishinweis
Die Leitsätze der OLG-Entscheidung bringen nichts wesentlich Neues. Sie rufen aber eins noch einmal in Erinnerung: Im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das § 4 Abs. 2 BKatV aufstellt, muss sich der Betroffene auf Härten, die bei ihm durch die Verhängung eines Fahrverbotes entstehen, berufen. Anderenfalls muss und kann sich das AG nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob ggf. - gegen Erhöhung der Geldbuße - vom Fahrverbot abgesehen werden kann/muss.
Die im Leitsatz 1 behandelte Frage hat das OLG Bremen vor kurzem anders gesehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 13, 188 [Ls.] = VRR 13, 116). Im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 4 BKatV ist jedoch die Sicht des OLG Köln zutreffend (s. Deutscher VRR 13, 116 in der Anmerkung zu OLG Bremen, a.a.O.; wie das OLG König, DAR 13, 366).