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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Anforderungen an die Urteilsgründe

    • 1.Verhängt der Tatrichter ein Fahrverbot, muss die Begründung erkennen lassen, dass er sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.
    • 2.Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Härtefall“ vorliegt, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen.
    • 3.Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft und das Gericht sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss.

    (OLG Köln 5.7.13, 1 RBs 152/13, Abruf-Nr. 132808)

     

    Praxishinweis

    Die Leitsätze der OLG-Entscheidung bringen nichts wesentlich Neues. Sie rufen aber eins noch einmal in Erinnerung: Im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das § 4 Abs. 2 BKatV aufstellt, muss sich der Betroffene auf Härten, die bei ihm durch die Verhängung eines Fahrverbotes entstehen, berufen. Anderenfalls muss und kann sich das AG nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob ggf. - gegen Erhöhung der Geldbuße - vom Fahrverbot abgesehen werden kann/muss.

     

    Die im Leitsatz 1 behandelte Frage hat das OLG Bremen vor kurzem anders gesehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 13, 188 [Ls.] = VRR 13, 116). Im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 4 BKatV ist jedoch die Sicht des OLG Köln zutreffend 
(s. Deutscher VRR 13, 116 in der Anmerkung zu OLG Bremen, a.a.O.; wie das OLG König, DAR 13, 366).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 191 | ID 42286317