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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Die folgenden Ausführungen stellen Ihnen die für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen zum Fahrverbot aus der letzten Zeit vor. |

    1. Allgemeines

    Der Tatrichter hat im Rahmen der Verhängung des Fahrverbots stets zu ?prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbots, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (OLG Hamm VA 10, 159). Bei der Prüfung steht dem Amtsrichter zwar tatrichterliches Ermessen zu. Ihm ist ?insoweit aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt. Vielmehr ist der ihm verbleibende Entscheidungsspielraum durch gesetzlich niedergelegte und durch von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt (OLG Köln, 7.9.12, III-1 RBs 242/12).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung des AG Haßfurt muss sich der Betroffene ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf durch das Fahrverbot eintretende nachteilige Folgen einstellen (AG Haßfurt VA 13, 120 = DAR 13, 285).