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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Augenblicksversagen auf Probefahrt

    Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus (OLG Bamberg 17.7.12, 3 Ss OWi 944/12, Abruf-Nr. 122446).

    Praxishinweis

    Auf ein Augenblicksversagen im Sinn der Rechtsprechung in BGHSt 43, 241 kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn das Übersehen des Verkehrsschildes, das die Geschwindigkeit beschränkt, selbst auf grober Nachlässigkeit beruht.

     

    Dann ist nämlich die Nachlässigkeit der Anknüpfungspunkt für die grobe subjektive Pflichtwidrigkeit i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Und eine solche Nachlässigkeit liegt beim Fahren mit einem ungewohnten Fahrzeug auf der Hand. Bei solchen Fahrten ist besondere Aufmerksamkeit gefordert (s. auch OLG Frankfurt DAR 02, 82).

     

    Die Rechtsprechung hat auch in ähnlichen anderen Fällen ein Augenblicksversagen verneint. Das gilt für das Telefonieren beim Fahren oder auch für die Ablenkung durch ein am Straßenrand liegengebliebenes Fahrzeug (OLG Karlsruhe VA 07, 164).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 156 | ID 35006430