· Nachricht · Fahrverbot
Ehrenamtliche Tätigkeit schützt nicht vor Fahrverbot
| Das AG Dortmund hat jetzt entschieden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung nicht geeignet ist, ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen. |
Das gilt nach Auffassung des AG umso mehr, wenn der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt wird (AG Dortmund 15.11.19, 729 OWi-267 Js 1718/19-287/19, Abruf-Nr. 215001).
Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 87 | ID 46471227