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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Fahrverbot nach wiederholten Handyverstößen?

    Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen (OLG Hamm 24.10.13, 3 RBs 256/13, Abruf-Nr. 140044).

     

    Praxishinweis

    Eine beharrliche Pflichtverletzung und damit die Möglichkeit der Festsetzung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden. Bei dieser Beurteilung spielt auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen eine erhebliche Rolle. Erforderlich ist zudem, dass ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht (vgl. u.a. OLG Bamberg VA 07, 220). Zwar wird sich mangelnde Rechtstreue in diesem Sinne vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist das Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Das gilt im Einzelfall z.B. für die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (vgl. OLG Bamberg a.a.O. und VA 13, 67; OLG Jena DAR 07, 157). Hier war der Betroffene in den drei Jahren vor dem abgeurteilten erneuten Verstoß bereits dreimal wegen eines sog. Handyverstoßes aufgefallen. Außerdem waren viermal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden, wobei in drei Fällen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Das hat dem AG und dem OLG gereicht, um nun wegen eines erneuten Handyverstoßes ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit zu verhängen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 47 | ID 42471958