· Fachbeitrag · Fahrverbot
Führt Harndrang zum Absehen vom Fahrverbot?
| Nicht selten versuchen Betroffene, durch den Vortrag besonderer persönlicher Umstände einen Notstand geltend zu machen und so ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. So auch in einem Fall vor dem OLG Hamm. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene hatte geltend gemacht, er verfüge nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Während der Fahrt habe er so starken, schmerzhaften Harndrang verspürt, dass er nur noch darauf fokussiert gewesen sei, „rechts ran fahren“ zu können. Wegen des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er aber keine passende Gelegenheit zum Anhalten gefunden habe. Das AG hatte einen Notstand verneint. Das OLG hat aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Das OLG stellt klar, dass der bloße Umstand einer krankheitsbedingt „schwachen Blase“ bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, nur in Ausnahmefällen ein Regelfahrverbot verhindern könne (10.10.17, 4 RBs 326/17, Abruf-Nr. 197653). Allerdings müsse sich der Tatrichter mit dem Vorbringen genau auseinandersetzen.
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