15.03.2021 · Nachricht · Fahrverbot
Kein Regelfahrverbot wegen ärztlicher Tätigkeit in Notaufnahme?
| Ein als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme tätiger Arzt hatte gegenüber dem drohenden Fahrverbot geltend gemacht, er sei beruflich auf eine persönliche Fahrzeugnutzung im Rahmen seiner „grundsätzlichen Rufbereitschaft auch am Wochenende, abends oder im Urlaub“ und seines Engagements im Rahmen des Notarztdienstes angewiesen. Das AG hatte vom Fahrverbot abgesehen. Das BayObLG hat hingegen auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ein Fahrverbot verhängt. |
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