· Fachbeitrag · Fahrverbot
Langer Zeitablauf und viele einschläge Verstöße
Bei einer großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße drängt sich auch bei längerem Zeitablauf die Verhängung eines Fahrverbots auf (§ 4 BKatV, § 25 StVG) (OLG Schleswig 30.9.14, 1 Ss OWi 171/14, Abruf-Nr. 143090). |
Praxishinweis
Die Entscheidung dürfte zutreffend sein. Denn der lange Zeitablauf zwischen Tat und Urteil führt nicht automatisch zum Absehen vom Fahrverbot, sondern nur, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Fahrverbot als Denkzettel und Erziehungsmaßnahme nicht mehr erforderlich ist. Davon kann aber bei acht Vorverurteilungen, die das OLG allerdings im Einzelnen nicht mitteilt, kaum ausgegangen werden.
Weiterführender Hinweis
- Wir werden im Übrigen über das Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs in der Dezember-Ausgabe von VA berichtet. Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Quelle: ID 43016684