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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Mehrere verwirkte Fahrverbote führen nicht zur Addition der Regelfahrverbote

    Es darf keine Addition der Regelfahrverbote erfolgen, wenn der Tatrichter zwei Tatbestände der BKatVO als erfüllt ansieht, die jeweils als Folge ein Regelfahrverbot vorsehen (KG 12.12.14, 3 Ws (B) 601/14, Abruf-Nr. 143930).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots hat das AG lediglich mit einer Vorbelastung des Betroffenen und dem Hinweis auf § 4 Abs. 2 BKatV begründet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

     

    Die Begründung des AG hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Vorbelastung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat bereits dazu geführt, dass das AG zutreffend von einem beharrlichen Verstoß gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ausgegangen ist. Soweit daneben auch das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Tabelle 1 c) laufende Nr. 11.3.6 indiziert ist, führt dies nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote. Sind durch eine Handlung zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt, die ein Regelfahrverbot vorsehen, ist bei Vorliegen des Regelfalls die Dauer der Regelfahrverbote nicht zu addieren (vgl. OLG Stuttgart NZV 96, 159 m.w.N.). Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist - ebenso wie dem Strafrecht - bei Tateinheit die Addition von Rechtsfolgen grundsätzlich fremd. Auch wenn die Vorschrift des § 4 BKatV den Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände mit Regelfahrverbot nicht behandelt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Bemessung des Regelfahrverbots anders sein soll. § 19 Abs. 2 S. 2 OWiG sieht im Übrigen bei Tateinheit keine Addition der im Gesetz angedrohten Nebenfolgen vor. Dies stünde auch in systematischem Widerspruch zu § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG. Das Fahrverbot soll den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs bewusst machen. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt eine Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat.