· Fachbeitrag · Fahrverbot
Missverständliche Beschilderung
Ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern kann dazu führen, dass trotz vorliegender Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt (OLG Bamberg 6.6.12, 2 Ss OWi 563/12, Abruf-Nr. 122968). |
Praxishinweis
Das OLG hat die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung gibt es eine Segelanweisung zur Geltung von mehreren an einem Pfosten angebrachten Schildern (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbot). In einer neuen tatrichterlichen Entscheidung sei auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) „deutlich … abgesetzt“ war (vgl. BayObLG VM 78, 29/30; vgl. auch OLG Bamberg VA 07, 185). Zwar beziehe sich nach § 39 Abs. 3 S. 3 StVO ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen (hier das Zusatzzeichen 1049-13) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen. Dennoch könne u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfalle. Dies ist etwa der Fall, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).