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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot:Augenblicksversagen und Prozessuales

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Der Beitrag greift einzelne Fallfragen aus der aktuellen Rechtsprechung zum Fahrverbot auf. Behandelt werden Fragen z. B. zum Zeitraum zwischen Tat und Urteil, zum Augenblicksversagen und zum Prozessualen. |

    1. Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Für die h. M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein „langer Zeitraum“ i. d. R. immer noch vor, wenn zwischen Tat und Urteil zwei Jahre liegen (vgl. u. a. OLG Koblenz 11.4.16, 2 OWi 4 SsBs 38/15, OLG Schleswig zfs 15, 232; OLG Stuttgart VA 17, 67). Erst dann soll es nicht mehr erforderlich sein, ein Fahrverbot zu verhängen. Teilweise greifen aber auch schon kürzere Zeiträume.

     

    • Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil
    Umstände des Einzelfalls
    Entscheidung
    Fundstelle

    Eine Drogenfahrt liegt längere Zeit zurück.

    Es kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Betroffene seit Tatbegehung nachweislich abstinent gelebt hat.

    AG Zeitz VRR 14, 34;

    ähnlich AG Zeitz NZV 16, 394

    Länger zurückliegende Tat.

    Bei acht Voreintragungen drängt sich ein Fahrverbot auf.

    OLG Schleswig zfs 15, 232

    1 Jahr 8 Monate.

    Ja.

    OLG Zweibrücken NZV 14, 479

    1 Jahr 7 Monate.

    Nein.

    OLG Zweibrücken VA 16, 11

    1 Jahr 5 Monate.

    Nein.

    OLG Koblenz

    11.4.16, 2 OWi 4 SsBs 38/15