· Fachbeitrag · Fahrverbot
Richtige Untergrenze für mehrere Fahrverbote
Werden mit derselben Entscheidung zwei sachlich zusammentreffende Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet, von denen jede für sich allein die Anordnung eines Regelfahrverbots rechtfertigen würde, ist für die Höhe eines einheitlich festzusetzenden Fahrverbots an das höchste angedrohte Regelfahrverbot anzuknüpfen (OLG Brandenburg 5.3.13, (2 B) 53 Ss-OWi 74/13 (41/13), Abruf-Nr. 131456). |
Praxishinweis
Der Betroffene hatte zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Für die eine war ein Fahrverbot von einem Monat, für die andere ein Fahrverbot von drei Monaten verwirkt. Das AG hat ihn zu Geldbußen verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das hat das OLG beanstandet. Zutreffend war auf ein einheitliches Fahrverbot erkannt worden, auch wenn jede der sachlich zusammentreffenden Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits für sich genommen eine solche Anordnung rechtfertigen würde. Falsch war jedoch die Anordnung eines Fahrverbots von nur einem Monat. Hier hätte das AG von dem höchsten verwirkten Fahrverbot als Untergrenze ausgehen müssen. Anderenfalls wäre derjenige, der sich in weit höherem Maße über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinwegsetzt, ohne sachlichen Grund bessergestellt, als derjenige, der sie nur geringfügiger überschreitet. Der Amtsrichter hatte sich zur Stützung seiner Auffassung zwar auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen. Übersehen hatte er aber, dass den Entscheidungen ausnahmslos Fälle zugrunde lagen, in welchen für tatmehrheitlich verübte Ordnungswidrigkeiten jeweils nur Mindestregelfahrverbote von einem Monat nach der BKatV in Betracht kamen (OLG Brandenburg 27.9.12, (2 B) 53 Ss-OWi 545/12; OLG Düsseldorf NZV 98, 512; 98, 298; OLG Stuttgart NZV 96, 159 m.w.N.).