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  • 16.04.2014 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Stuhldrang als notstandsähnliche Situation und Fahrverbotsbeschränkung auf einzelne Klassen

    | 1. Ein starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer sogenannten „notstandsähnlichen Situation“, wenn der Betroffene sich dahin eingelassen hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. 2. Ein einmonatiges Regelfahrverbot kann auf „alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C und CE“ beschränkt werden. 3. Eine Beschränkung eines Fahrverbots auf einzelne Fahrzeugarten stellt keinen Fall des Absehens von einem Regelfahrverbot im Sinne des § 4 Abs. 4 BKatV dar. Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre – vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten. (AG Lüdinghausen 17.2.14, 19 OWi-89 Js 155/14-21/14, Abruf-Nr. 140970 ) |