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  • · Nachricht · Falsche Verdächtigung

    Falsche Verdächtigung beim „Punktehandel“?

    | Die Frage, wann eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB vorliegt, wenn im Bußgeldverfahren ein Dritter der Begehung der Ordnungswidrigkeit bezichtigt wird, hat die Rechtsprechung in der letzten Zeit häufiger beschäftigt. Nun hat sich damit auch der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart befassen müssen. |

     

    Sachverhalt

    Die Verwaltungsbehörde hatte dem Angeklagten einen Anhörungsbogen wegen eines von ihm begangenen Geschwindigkeitsverstoßes zugesandt. Der Angeklagte forschte auf einer Internetseite über Möglichkeiten, wegen der Ordnungswidrigkeit nicht belangt zu werden. Die Internetseite enthielt das gut sichtbar platzierte Versprechen: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Gemäß einer gemeinsamen Absprache ließ der Angeklagte einer Person dort sodann per E-Mail das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überwies ihr im Gegenzug 1.000 EUR auf ein Schweizer Bankkonto. Eine andere Person als der Angeklagte füllte dann den Anhörungsbogen handschriftlich aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortlicher Fahrzeugführer gewesen. Dabei gab die unbekannte Person an, die tatsächlich nicht existierende Person „Hans Jürgen Moser, Adlerstraße 3, Karlsruhe“ zu sein.

     

    Die Verwaltungsbehörde leitete daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen „Hans Jürgen Moser“ ein und erließ einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt. Bis die Behörde darüber unterrichtet wurde, dass es einen „Hans Jürgen Moser“ tatsächlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit eingetreten. Gegen den Angeklagten wird ein Verfahren wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung eingeleitet. Von dem Vorwurf ist der Angeklagte freigesprochen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat die Revision der StA als unbegründet verworfen (20.2.18, 4 Rv 25 Ss 982/17, Abruf-Nr. 200400). Es schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats des OLG Stuttgart (DAR 17, 396) an, der in vergleichbaren Fällen eine falsche Verdächtigung des Fahrzeugführers in mittelbarer Täterschaft und eine Beihilfe der Dritten hierzu abgelehnt hat (so auch LG Heilbronn StraFo 17, 118; a. A. 2. Strafsenat des OLG Stuttgart DAR 15, 708). Das gilt nach Auffassung des 4. Strafsenats erst recht, wenn eine fiktive Person verdächtigt wird.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das dürfte zutreffend sein, da wohl nur eine existierende Person i. S. d. § 164 StGB verdächtigt werden kann (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 164 Rn. 7). Damit besteht eine Strafbarkeitslücke, da nach Auffassung des OLG auch die Voraussetzungen der §§ 145d, 258, 267, 271 StGB nicht erfüllt sind.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 106 | ID 45218144