08.11.2021 · Nachricht · Falschparken
Halterhaftung beim Parkverstoß
| Nach § 25a StVG haftet im Fall eines Halt- oder Parkverstoßes ggf. der Halter des Tatfahrzeugs für die Verfahrenskosten. Voraussetzung für diese Haftung ist aber, dass der Halter rechtzeitig angehört wurde. Das AG Straubing hat jetzt noch einmal festgestellt, dass eine sog. Scheibenwischerverwarnung keine ausreichende Anhörung des Halters ist. |
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