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  • · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Gefährlicher Eingriff durch willkürliches Abbremsen

    | Ein willkürliches Abbremsen, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Darauf weist das OLG Hamm hin ( 15.12.15, 5 RVs 139/15, Abruf-Nr. 146518 ). |

     

    Das ist bereits verschiedentlich entschieden worden (vgl. OLG Hamm VA 13, 173; DAR 15, 399; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 315 b Rn. 7, 11). Es muss sich aber um ein Abbremsen bei „hoher Geschwindigkeit“ handeln. Dazu und zum konkreten Abbremsvorgang muss das Urteil Feststellungen treffen. Eine Geschwindigkeit von 40 km/h ist insoweit nicht ausreichend.

     

    Vor allem aber gilt, dass § 315 b Abs. 1 StGB in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden verkehrsfremden Eingriff voraussetzt. Die Vorschrift kann bei Handlungen im fließenden Verkehr daher nur angewendet werden, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt. Der Täter muss also als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertieren. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird (grundlegend BGHSt 48, 233, 237; vgl. auch VA 13, 177, 213 m.w.N.)

    Quelle: ID 43898364