· Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Schädigungsvorsatz und konkrete Gefahr
Bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben, dass der Angeklagte mit Schädigungsvorsatz gehandelt und einen sog. Beinaheunfall herbeigeführt hat (BGH 22.11.11, 4 StR 533/11, Abruf-Nr. 120307). |
Praxishinweis
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muss, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht (zuletzt u.a. BGH NStZ 10, 391; StraFo 10, 259). Ferner erfordert ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen bzw. für eine Sache von bedeutendem Wert herbeigeführt worden ist (vgl. BGH VA 10, 29; 10, 83). Beides hat der BGH verneint, nachdem das LG nur folgende tatsächliche Feststellungen getroffen hatte: „Zwar fuhr der Angeklagte zunächst „mit Vollgas an“, hielt jedoch ca. eineinhalb bis zwei Meter vor dem Zeugen an. Anschließend gab er erneut Vollgas, ließ aber „die Kupplung schleifen und bewegte sich ruckelnd auf den Geschädigten zu“, um ihn dazu „zu bewegen, aus dem Weg zu gehen“. Als er sich bis auf „maximal einen weiteren halben Meter genähert“ hatte, also mindestens noch einen bis eineinhalb Meter von ihm entfernt war, „machte der Geschädigte … einen Ausfallschritt zur Seite“ und ließ das Fahrzeug passieren.