· Fachbeitrag · Geldbusse
Mittelbare Folgen bei der Bemessung der Geldbuße
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung, wie z.B. der Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege, bei der Bußgeldbemessung nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde (OLG Hamm 8.10.13, 1 RBs 132/13, Abruf-Nr. 133724). |
Praxishinweis
Bemessungsgrundlage für Bußgelder ist § 17 OWiG. Die Berücksichtigung einer mittelbaren Folge ist darin nicht vorgesehen. Dies würde nach Auffassung des OLG auch den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des § 4 StVG, der in dessen Absatz 1 ausdrücklich geregelt ist, unterlaufen. Denn ist an sich eine bestimmte Geldbuße zu verhängen, die dann dazu führt, dass der Betroffene auf 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister kommt, so gilt er nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.