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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung

    Abweichende Fotodokumentation mit Einseitensensor ES3.0

    | Beim OLG Bamberg stand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ auf dem Prüfstand. Das OLG Bamberg hat dabei darauf gepocht, dass die Bedienungsanleitung strikt eingehalten wird (15.12.17, 2 Ss OWi 1703/171, Abruf-Nr. 199275 ). |

     

    Das OLG bestätigt: Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann ‒ auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ ‒ grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben eingehalten wurden.

     

    Von dieser Bedienungsanleitung wird bei „ES3.0“ relevant abgewichen, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt. Ergebnis: Es darf nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

     

    Folge ist, dass das AG individuell überprüfen muss, ob richtig gemessen wurde, wenn es bei einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung die Verurteilung dennoch auf das belastete Messergebnis stützen will. Das ist i. d. R. nicht möglich, ohne dass ein Sachverständiger für Messtechnik mitwirkt (vgl. KG VRS 116, 446; OLG Koblenz DAR 06, 101).

     

    PRAXISHINWEIS | Achten Sie darauf, dass sich der Sachverständige auch zu höheren als den üblichen Sicherheitsabschlägen äußert.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 48 | ID 45110445