· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Authentizität der Messfotodaten
Die Rüge des Verteidigers, beim Verfahren ES3.0 des Herstellers eso sei aufgrund mehrerer Datenkopiervorgänge die Authentizität der auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Messfotodaten nicht gewährleistet, führt weder zu weiteren Beweiserhebungen noch zur Unverwertbarkeit des Messfotos, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den Dateien festgestellt werden können (AG Lüdinghausen 18.6.12, 19 OWi-89 Js 506/12-65/12, Abruf-Nr. 123311). |
Praxishinweis
Der Verteidiger hatte mit einem Beweisantrag geltend gemacht, die Authentizität der (Mess)Daten, die den verwendeten Bilddateien zugrunde lägen, seien nicht in ausreichendem Maße sichergestellt (vgl. dazu auch Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn. 607 ff.).
Das AG hat das als einen Beweisantrag ins Blaue angesehen. Eine bloße abstrakte Möglichkeit einer Datenveränderung reiche nicht aus, von einer tatsächlichen Änderung auszugehen. Insoweit helfen also nur konkrete Hinweise auf Veränderungen an den Dateien weiter. Der Anwalt muss also in solchen Fällen entsprechend vortragen.