· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Nichts Neues vom BVerfG wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei der Geschwindigkeitsmessung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg
| Das BVerfG hat nun endlich über die seit 2020 anhängige Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden. Die Entscheidung war zunächst für November 21 angekündigt, nun liegt sie endlich vor. Warum es so lange gedauert hat, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. |
Sachverhalt
Der Betroffene war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Messung wurde mit dem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Betroffene hatte in dem Verfahren mit einem Beweisantrag auf Einholung eines SV-Gutachtens geltend gemacht, dass bei dem zum Einsatz gekommenen Messgerät Leivtec XV3 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung durch ein SV-Gutachten überprüfen zu lassen. Daher könne das Gerät nicht als standardisiertes Messverfahren anerkannt werden. Das Messgerät speichere die Rohmessdaten bzw. die Messdaten der gesamten Messung nicht. Dadurch werde ihm die Möglichkeit genommen, die bestehenden hohen Anforderungen an einen Vortrag zu Messfehlern zu erfüllen. Das AG war dem nicht nachgegangen, sondern von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Betroffene insbesondere eine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren dadurch geltend gemacht. Das eingesetzte Messgerät speichere keine sog. „Rohmessdaten“. Damit sei im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden.
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