· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Standardisiertes Messverfahren: Rohmessdaten müssen gespeichert und herausgegeben werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Lange hat die Praxis auf eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zum standardisierten Messverfahren gewartet, insbesondere zur Frage der Bedeutung der Rohmessdaten. Nun liegt (endlich) ein Urteil des VerfG Saarland vom 5.7.19 (Lv 7/17, Abruf-Nr. 209138) vor. Danach schließt das Grundrecht auf wirksame Verteidigung auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Aus der Entscheidung sind folgende Punkte festzuhalten:
- Die Entscheidung ist zu einem Messgerät Typ TraffiStar S 350 ergangen.
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