· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Anforderungen an die tatrichterliche Aufklärungspflicht/Feststellungen
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist bei standardisierten Messverfahren in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Düsseldorf 12.10.11, IV 4 RBs 170/11, Abruf-Nr. 113524). |
Praxishinweis
Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene geltend gemacht, das AG habe zu Unrecht von der Verlesung des Messprotokolls abgesehen und durch die Nichterhebung des Beweises seine aus § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG folgende Aufklärungspflicht verletzt. Das AG hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Das OLG beanstandet, dass sich das AG nicht mit dem Messverfahren im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Denn komme es - wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren - im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor. Folge ist, dass das Gericht individuell überprüfen muss, ob das Messergebnis korrekt ist (ebenso: KG VRS 116, 446; OLG Koblenz VA 05, 214; OLG Hamm VA 08, 156).
Die Entscheidung ist zudem von Interesse, weil sie zu den Anforderungen der vom Verteidiger erhobenen Aufklärungsrüge Stellung nimmt. Die Anforderungen waren, was in der Praxis (leider) selten ist, alle erfüllt. Insoweit auf jeden Fall lesenswert.