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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Angabe der Betriebsart bei ProVida-Messung

    Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Zu den in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben zählt beim Einsatz des ProVida-Systems zur Geschwindigkeitsmessung allerdings grds. auch die Mitteilung, welche der nach diesem System mögliche Betriebsart bzw. Messmethode konkret angewandt und welcher Toleranzwert demgemäß zugrunde gelegt wurde (OLG Bamberg 25.10.11, 3 Ss 1194/11 Abruf-Nr. 120603).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der insoweit h.M. (grundlegend BGHSt 39, 291; 43, 277). Bei einem standardisierten Messverfahren reicht grundsätzlich die Angabe der Messmethode und des Toleranzwerts. Bei der Messung mit ProVida muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aber noch zusätzlich angegeben werden, in welcher Betriebsart gemessen worden ist (vgl. OLG Jena DAR 06, 162; VA 11, 156). Das hatte das AG hier zwar nicht ausdrücklich getan, aus den Feststellungen ergab sich jedoch, dass die Messung nur in der sog. Betriebsart „Auto2“ durchgeführt worden sein konnte. Das hat dem OLG genügt.

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 83 | ID 31914070