Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Einsichtsrecht des Betroffenen in Messdaten und -unterlagen

    | Das AG Landstuhl hat entschieden, dass einem Sachverständigen die Rohmessdaten und der Code zur Entschlüsselung der Messserie zu übersenden sind (6.11.15, 4286 Js 2298/15, Abruf-Nr. 145861. |

     

    Praxishinweis

    Der lesenswerte Beschluss ist in einem Verfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Grundlage einer Messung mit ESO ES 3.0 ergangen. Der Verteidiger hatte Einsicht in die Messunterlagen und die Übermittlung verschiedener Daten beantragt. Dem Antrag ist die Verwaltungsbehörde nur teilweise nachgekommen. Der Beschluss zeigt sehr schön, dass es sich für den Verteidiger/Betroffenen „lohnen“ kann, hartnäckig zu bleiben und sich nicht zu früh mit den von der Verwaltungsbehörde gelieferten Messdaten/-unterlagen zufrieden zu geben. Andererseits zeigt er aber auch, dass es sich eben - zum Glück - nicht alle AG so einfach machen, wie z.B. das AG Dillenburg (2.11.15, 3 OWi 54/15, Abruf-Nr. 145859), das den Betroffenen/Verteidiger in ein paar Sätzen dahin „abfertigt hat, dass Messunterlagen-/daten nicht ausgehändigt/übermittelt werden (s. auch AG Lüdenscheid 12.10.15, 86 OWi 78/15 [b], Abruf-Nr. 145862). Das AG Landstuhl hat der Verwaltungsbehörde demgegenüber dezidiert aufgegeben, welche Daten sie an den Verteidiger herausgeben muss. Dies hat es „zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach § 94 ff. StPO, § 46 OWiG aufgegeben“. Schon das OLG Celle hatte auf die Möglichkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung hingewiesen (OLG Celle VA 13, 176; zu allem Cierniak zfs 12, 664).

    Quelle: ID 43733436