· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsüberschreitung „Stück für Stück“
| In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage: Wie geht man mit dem Umstand um, dass der Betroffene auf einer Fahrt in engem zeitlichen Zusammenhang mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat? Die Antwort gibt das OLG Koblenz. |
Sachverhalt
Das AG hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h sowie wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des AG ist die Geschwindigkeitsmessung für die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 3 am 3.1.17 um 14:39 Uhr begangen worden. Die zweite Messung, die zur Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung führte, erfolgte unmittelbar hiernach. Das Urteil gibt die Orts- und Zeitdifferenz zwischen den Messungen zwar nicht wieder. Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich für beide Verkehrsverstöße jedoch „14:39 Uhr“ als Zeitpunkt sowie als Kilometerangabe „91,0“.
Entscheidungsgründe
Das OLG Koblenz geht von einer natürlichen Handlungseinheit aus (24.9.18, 1 OWi 6 SsBs 99/18, Abruf-Nr. 205466). In der fortlaufenden Überschreitung der Geschwindigkeit durch den Betroffenen liegen nicht zwei selbstständig zu ahndende Taten, die materiellrechtlich in Tatmehrheit stehen (§ 20 OWiG).
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