· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Urteil muss Toleranzwert angeben
Bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, grundsätzlich neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (OLG Celle 31.7.13, 322 SsBs 65/13, Abruf-Nr. 132799). |
Praxishinweis
Bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann es, da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (ständige Rechtsprechung der Obergerichte seit BGHSt 39, 291; vgl. wegen weiterer Nachweise unsere Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung VA 11, 123).