· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Urteilsanforderungen bei Messung mit ProViDa
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa 2000 muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, in welcher Weise die Videoüberwachungsanlage ProViDa 2000 zum Einsatz gekommen ist (OLG Thüringen 22.8.11, 1 Ss 68/11, Abruf-Nr. 113262). |
Praxishinweis
Wir haben über die aktuelle Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung in VA 11, 123 und 11, 142 berichtet. In dem Zusammenhang ist ein Hinweis in der Entscheidung des OLG Jena von Bedeutung. Die GStA hatte die Auffassung vertreten, dass die nicht ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen dadurch geheilt würden, dass das AG in den Urteilsgründen auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten, welches die verwendete Messmethode beschrieb, Bezug genommen hatte. Das hat dem OLG aber nicht ausgereicht, was zutreffend ist. Denn Bezugnahmen sind nur im Rahmen des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Abbildungen zulässig. Pauschale Bezugnahmen auf den im Urteil nicht wiedergegebenen Inhalt in der Akte befindlicher Urkunden können dagegen das Fehlen wesentlicher Urteilsangaben nicht kompensieren.