· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Urteilsanforderungen: Toleranzwert
Der tatrichterlichen Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss i.d.R. das angewandte Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert entnommen werden können. Bei Annahme eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV muss im tatrichterlichen Urteil mitgeteilt werden, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat überschritten hat (OLG Koblenz, 31.1.13, 2 SsBs 2/13, Abruf-Nr. 130651). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Danach muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 93, 3081; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1513 ff. m.w.N.). Dieser Darstellung bedarf es i.d.R. nur dann nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 1505 ff.).