· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Urteilsfeststellungen bei Messung mit ProVida 2000
Hat der Tatrichter entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer mit dem Messsystem ProVida 2000 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht ausdrücklich mitgeteilt, welche der verschiedenen Messarten bei der Messung zum Einsatz gekommen ist, ist das nicht zu beanstanden, wenn sich den Urteilsgründen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und der Tatrichter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat (OLG Bamberg 3.2.14, 2 Ss OWi 5/14, Abruf-Nr. 141364). |
Praxishinweis
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Provida/PPS muss sich aus dem tatrichterlichen Urteil grundsätzlich ergeben, welche der denkbaren Einsatzmöglichkeiten angewandt wurde (u.a. OLG Brandenburg DAR 05, 97; OLG Celle VA 10, 192; OLG Hamm VA 10, 52; OLG Jena VA 11, 207). Die Entscheidung des OLG Bamberg behandelt einen Ausnahmefall von dieser Regel.