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  • 18.05.2015 · Fachbeitrag · Halterhaftung

    Erforderlicher Umfang der Ermittlungen

    | Die Außendienstmitarbeiter der Verwaltungsbehörde müssen bei einem Verstoß gegen das Halteverbot hinsichtlich der Ermittlung des Fahrzeugführers auch dann keine Bemühungen entfalten, wenn das Fahrzeug mit offener Heckklappe und in beladenem Zustand unmittelbar vor der Haustür der Person geparkt ist, die später als Halter ermittelt wird. Der Verwaltungsbehörde kann nicht vorgeschrieben werden, welche Ermittlungen sie hätte anstellen müssen (AG Bergisch-Gladbach, Beschl. ohne Datum, 48 OWi 1196/14 (b)), Abruf-Nr. 143786 ). |