· Nachricht · Halterhaftung
Neues zur Halterhaftung beim Parkverstoß (§ 25a StVG)
| Nach § 25a StVG muss der Halter eines Kfz die Kosten des Verfahrens tragen, wenn bei einem Parkverstoß nicht ermittelt werden kann, wer den Verstoß begangen hat. Zu der Vorschrift ist auf zwei neuere Entscheidungen hinzuweisen. |
1. VerfGH Saarland: Es kommt auch auf den Zeitfaktor an
Im Fall des VerfGH Saarland (29.8.19, Lv 3/19, Abruf-Nr. 211462) war der Parkverstoß mit einem Pkw begangen worden, für den eine sog. Übermittlungssperre für die Halterdaten (§ 41 StVG, § 43 FeV) galt. Der Halter war Kriminalbeamter. Deshalb konnte er erst knapp zwei Monate später als Halter festgestellt und zu dem Verstoß angehört werden. Gegenüber der Bußgeldbehörde gab er u. a. an, sich nach der langen Zeit nicht mehr an den Fahrer erinnern zu können. Es erging dennoch Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Halters hatten beim AG keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war hingegen erfolgreich.
Der VerfGH nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Halters Stellung. Diese sei nur zulässig, wenn dem Halter die Möglichkeit gegeben werde, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Mit zunehmendem Zeitablauf könne man dies aber nicht mehr erwarten. Als regelmäßige „Grenze“ werde hier meist eine Dauer von zwei Wochen angenommen. Ob dies auch beim Bestehen einer Übermittlungssperre für die Halterdaten gelte, müsse von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Zudem müssten die Gerichte Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägung einbeziehen. Das sei hier nicht geschehen. Denn das AG sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass der Halter den Zeitablauf beanstandet habe. Es habe lediglich ausgeführt, den Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, nicht berücksichtigen zu können, obwohl der Halter diesen Einwand nie erhoben habe.
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