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  • · Fachbeitrag · Halterhaftung

    Parken ohne Umweltplakette

    § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, § 18 Abs. 8 StVO (AG Dortmund 8.1.14, 735 OWi 348/13 (B) - Abruf-Nr. 140334).

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob § 25a StVG nur die speziellen Halte- und Parkvorschriften nach §§ 12, 13, 18 Abs. 8 StVO umfasst, oder auch das Halten oder Parken ohne Plakette in einer Umweltzone, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen (für einen weiten Anwendungsbereich AG Tiergarten DAR 08, 409; für einen engen Anwendungsbereich AG Bremen DAR 10, 33; vgl. dazu auch Sandherr, DAR 08, 409 in der Anm. zu AG Tiergarten a.a.O.). Nach den Änderungen durch die 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.8.09 (BGBl. I S. 2631) und die darauf zurückgehende Änderung im Textteil der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 laufende Nr. 44 Spalte 3 dürfte allerdings kein Weg mehr daran vorbeigehen, dass das Verbot sowohl den fließenden, als auch den ruhenden Verkehr umfasst. Damit ist dann auch das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung zu Nr. 153 Abschnitt I BKatV ausgeschlossen (vgl. auch noch Sandherr DAR 08, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2014, § 25a StVG Rn. 5 m.w.N.).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 89 | ID 42613891