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  • · Fachbeitrag · Hauptverhandlung

    Entbindungsantrag mit Hinweis auf Schweigen

    Ist für den Betroffenen die Erklärung abgegeben worden, dieser sei der Fahrzeugführer gewesen, und wird mitgeteilt, er werde weiter nichts sagen, ist unmissverständlich klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keinerlei weitergehende Aufklärung zu erwarten ist. Der Betroffene ist dann auf seinen Antrag von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden (OLG Karlsruhe 5.6.12, 2 (6) SsRs 279/12, Abruf-Nr. 122452).

    Praxishinweis

    Liegen die Voraussetzungen für die Entbindung vor, muss das Gericht den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden. Es hat in dieser Frage kein Ermessen (ebenso BayObLG DAR 01, 371; aus neuerer Zeit KG VRS 113, 63; DAR 12, 31; OLG Karlsruhe NZV 11, 95; OLG Köln StraFo 09, 76). Wird nicht entbunden und der Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, muss dagegen mit der Verfahrensrüge vorgegangen werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 177 | ID 35006670