· Fachbeitrag · Hauptverhandlung
Vereinfachte Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren
Die Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 S. 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, betreffen einen elementaren Verfahrensgrundsatz (KG 29.8.13, 3 Ws (B) 438/13-122 Ss 125/13, Abruf-Nr. 133435; KG 2.9.13, (304 OWi) 3042 Js-OWi 11768/12 (6/13)). |
Praxishinweis
Diesen Grundsatz hat das KG mit deutlichen Worten einem Amtsrichter in einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes ins Stammbuch geschrieben. Dabei kann zwar die Zustimmung zu der Verlesung auch stillschweigend erklärt werden. Jedoch muss sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst sein, d.h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll. Dass dem Betroffenen das bekannt war, muss sich aus dem Protokoll ergeben. Der Verstoß gegen § 77a OWiG muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, für die die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten.