15.07.2016 · Fachbeitrag · Inbegriffsrüge
Inbegriffsrüge: Anforderungen an ordnungsgemäße Begründung
| In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, dass im Urteil Erkenntnisse verwendet werden, die nach dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dann liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist. Für die gelten dann die besonderen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Was im Einzelnen vorzutragen ist, zeigt sehr schön ein Beschluss des OLG Hamm (15.4.16, 2 RBs 61/16, Abruf-Nr. 186212 ). |
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