· Fachbeitrag · Kennzeichenmissbrauch
Kennzeichenmissbrauch bei ausländischem Händlerkennzeichen
Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht (OLG Nürnberg 21.3.12, 2 St OLG Ss 272/11, Abruf-Nr. 121688). |
Praxishinweis
Der Angeklagte hatte einen in Berlin gekauften Pkw mit einem österreichischen Händlerkennzeichen versehen. Eine Zulassung in der BRD erfolgte nicht. Das AG hatte das österreichische Händlerkennzeichen zur Zulassung in der BRD als nicht zulässig angesehen. Das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Zulassung seinen regelmäßigen Standort in der BRD, da es der Angeklagte hier erworben habe. Das hat dem OLG nicht gereicht. Denn nach § 20 Abs. 1 FZV dürfen Kfz, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, konnte aufgrund der Feststellungen des AG nicht ausgeschlossen werden. Allein dass der Angeklagte das Fahrzeug hier erworben hatte, genügte dem OLG zur Bestimmung des regelmäßigen Standorts nicht. Es bleibe offen, ob das Fahrzeug im Inland überhaupt genutzt wurde, oder, wenn dies der Fall gewesen ist, ob der regelmäßige Standort möglicherweise zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Der Angeklagte habe ersichtlich im Sinne der dargestellten Definition keinen regelmäßigen Standort in der BRD begründen, sondern das Fahrzeug ausführen wollen.