· Fachbeitrag · Kostenrecht
Staatskasse muss für erhebliche Verfahrensverzögerung zahlen
| Das OLG Hamm hat vor Kurzem ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen erheblicher von der Justiz zu vertretender Verfahrensverzögerung ‒ der Bußgeldbescheid datierte von September 2015 ‒ eingestellt. In dem Beschluss hat sich das OLG auch zu der Frage geäußert, wer die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen muss. |
Das OLG hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen ‒ ebenso wie die Kosten des Verfahrens ‒ der Staatskasse auferlegt (18.12.20, 4 RBs 414/20, Abruf-Nr. 220118).
MERKE | Ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren justizseitig in ungewöhnlich großem Ausmaß verzögert und deswegen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, wäre es nach Auffassung des OLG unbillig, den Betroffenen mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten. Diese seien vielmehr der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 4 StPO). |