· Fachbeitrag · Kraftfahrzeug
Pocketbike ist Kraftfahrzeug i.S.d. FZV
Ein „Pocketbike“ stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zur Personenbeförderung ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 FZV dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 FeV, mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV). Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 PflVG - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet, § 1 PflVG (OLG Dresden 11.9.13, 2 OLG 21 Ss 652/13, Abruf-Nr. 133438). |
Praxishinweis
Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft (fort)bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dazu zählen auch die Pocketbikes, bei denen es sich um motorisierte Zweiräder handelt, die bestimmte Abmessungen nicht überschreiten (näher zur technischen Seite http://de.wikipedia.org/wiki/Pocket_Bike). Mit der Einordnung solcher Pocketbikes als Kfz im straßenverkehrsrechtlichen Sinne und den entsprechenden strafrechtlichen Folgen hat sich mit dem OLG Dresden erkennbar erstmals ein Obergericht zu dieser Frage geäußert (ebenso zuvor Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 1 StVG Rn. 8; vgl. Ternig zfs 06, 666). Der Begründung des OLG ist nichts hinzuzufügen.