· Nachricht · Kraftfahrzeugrennen
BGH zur Zurechnung beim Kraftfahrzeugrennen
| § 315d StGB ist 2017 in das StGB eingefügt worden. Seitdem hat auch der BGH mehrfach zur Auslegung dieser Neuregelung Stellung genommen. |
1. Der Ausgangsfall
Zwei Angeklagte waren u. a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden. Das LG war davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten spontan dazu verabredet hatten, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der eine Angeklagte den anderen Angeklagten aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.
2. Die Aussagen des BGH
Der 4. Strafsenat des BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen (11.11.21, 4 StR 511/20, Abruf-Nr. 226291). In seinem Urteil nimmt er (noch einmal) zu grundsätzlichen Fragen Stellung, und zwar insbesondere zum Rennbegriff, aber auch zu der Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind. Seine Aussagen dazu fasst er in den folgenden Leitsätzen zusammen:
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