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  • · Fachbeitrag · Kraftfahrzeugrennen

    Was ist ein Kraftfahrzeugrennen?

    Zu den erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen (OLG Hamm 5.3.13, 1 RBs 24/13, Abruf-Nr. 131461).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene ist vom AG wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen i.S. des § 29 Abs. 1 StVO verurteilt worden. Seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Die vom AG getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gem. §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen i.S. des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt werde (vgl. OLG Hamm NZV 97, 367; OLG Bamberg VA 11, 33). Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedürfe es nicht (vgl. OLG Hamm und OLG Bamberg a.a.O.). Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene in einer Gruppe von mindestens drei weiteren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis fuhr, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigt wurden und mit hoher Geschwindigkeit gefahren sind, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen ist. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hat der Betroffene bei eingeschaltetem Motor und Licht in seinem Fahrzeug, das neben den weiteren Fahrzeugen in Fahrtrichtung der zuvor gefahrenen Strecke gestanden hat, gesessen. Die Straße, in der sie die Fahrzeuge vorgefunden haben, war den Polizeibeamten als „Startaufstellung“ bekannt. Dass das AG nicht festgestellt hat, dass es den Beteiligten um eine „Siegerermittlung“ gegangen ist, steht der Feststellung eines Rennens i.S. des § 29 Abs. 1 StVO nicht entgegen, da auch „Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten“, worum es sich nach den Feststellungen des AG jedenfalls handelte, bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO unterfallen (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO, Rn. 2).

     

    Praxishinweis

    Der Begriff des Rennens ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt (vgl. zuletzt OLG Bamberg VA 11, 33 und OLG Karlsruhe DAR 11, 273). Auf eine „Siegerermittlung“ kommt es nicht an. Wegen der Rechtsfolgen wird auf die Nr. 248 BKat verwiesen, die wegen des vorsätzlichen Verstoßes u.a. ein Fahrverbot vorsieht.

    Quelle: ID 39402550