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  • · Fachbeitrag · Lenkzeitverstöße

    Urteil muss genaue Angaben zu Fahrtbeginn, -ende und Unterbrechungen machen

    Der Tatrichter muss daher im Einzelnen angeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist.

    Lenkdauerverstöße sind nur dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten (OLG Koblenz 10.1.12, 2 SsBs 94/12, Abruf-Nr. 123321).

    Praxishinweis

     

    Die nicht ausreichenden Feststellungen sind in der Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge geltend zu machen (zu Lenkzeitverstößen s. auch noch OLG Koblenz VRR 11, 470).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 211 | ID 36442090