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  • 16.08.2019 · Nachricht · Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Mobiltelefon: Gerät muss für Verstoß benutzt werden

    | Das OLG Oldenburg hatte in seinem Beschluss vom 25.7.18 (VA 18, 210) im bloßen In-der-Hand-Halten des elektronischen Geräts einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gesehen. Dass das falsch ist, hatten wir bereits in VA 18, 210 dargelegt. Jetzt hat das OLG dies „korrigiert” und ist von seinem obiter dictum im Beschluss vom 25.7.18 abgerückt (17.4.19, 2 Ss (OWi) 102/19, Abruf-Nr. 209581 ). |